Geerbtes Haus – verkaufen, vermieten oder selbst einziehen?

Welche Wege für Ihre geerbte Immobilie offenstehen

Wer einen nahestehenden Menschen verliert und zugleich ein Haus erbt, findet selten Ruhe zum Trauern, weil Ämter und Gläubiger rasch ihre Ansprüche anmelden. Eine Immobilienerbschaft setzt zahlreiche rechtliche und finanzielle Abläufe in Gang, die sich nur schwer überblicken lassen. Wir nehmen uns dafür Zeit und erläutern Ihnen – gern auch im persönlichen Gespräch –, welche Möglichkeiten für das geerbte Haus bestehen, damit Sie am Ende die Entscheidung treffen, die wirklich zu Ihrer Situation passt.

Eine Annahme der Erbschaft ist wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn der Nachlass mehr wert ist als die damit verbundenen Schulden. Verschaffen Sie sich deshalb frühzeitig einen Überblick, damit sich zum persönlichen Verlust nicht noch eine finanzielle Bürde gesellt.

Klären Sie zunächst, ob ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, in dem der Nachlass geregelt wurde. Auskunft gibt das Nachlassgericht, das die Testamentseröffnung vornimmt. Zeigt sich dabei, dass ein Haus zum Erbe zählt, benötigen Sie eine Vorstellung von dessen Wert, bevor Sie über Annahme oder Ausschlagung befinden. Ob auf dem Objekt Hypotheken oder Grundschulden lasten, erfahren Sie beim Grundbuchamt: Legen Sie dort Ihren Erbschein vor, erhalten Sie einen Grundbuchauszug mit sämtlichen eingetragenen Belastungen. Ergänzend lohnt eine Nachfrage bei der Bank des Verstorbenen, ob weitere Verbindlichkeiten offen sind.

Den aktuellen Wert des Hauses können Sie über ein offizielles Wertgutachten eines Sachverständigen feststellen lassen. Das empfiehlt sich vor allem, wenn rechtliche Streitigkeiten drohen oder Sie die vom Finanzamt angesetzte Erbschaftsteuer für überhöht halten.

Für die reine Abwägung zwischen Annahme und Ausschlagung reicht dagegen meist eine sorgfältige Wertermittlung durch einen erfahrenen Makler aus. Damit dürfen Sie sich selbstverständlich an uns wenden – wir sind seit vielen Jahren auf dem hiesigen Immobilienmarkt aktiv und kennen ihn bis in die einzelnen Stadtteile. Bei der Bewertung betrachten wir Bausubstanz, Lage, Ausstattung und Modernisierungsstand ebenso wie das aktuelle Verhältnis von Angebot und Nachfrage. Weil unser Geschäftsführer Detlev Szczukowski im Gutachterausschuss der Stadt Leverkusen mitwirkt, stützen wir die Einschätzung auf die amtliche Kaufpreissammlung und arbeiten überwiegend mit dem Vergleichs- und Sachwertverfahren.

So erhalten Sie zeitnah eine verständliche Auskunft zum konkreten Marktwert. Stellen Sie diesen dem Nachlasswert und den Verbindlichkeiten gegenüber und entscheiden Sie anschließend fundiert. Übersteigen die Schulden den Nachlass, ist die Ausschlagung der ratsamere Weg, denn dann können die Gläubiger des Verstorbenen keine Forderungen an Sie richten.

Schon als Alleinerbe sehen Sie sich mit einer Vielzahl anspruchsvoller Aufgaben konfrontiert, statt in Ruhe Abschied nehmen zu können. Gehört das Erbe mehreren Personen, wächst der Druck zusätzlich, und Meinungsverschiedenheiten sind häufig absehbar.

Sobald mehrere Erben beteiligt sind, gewinnt der Erbschein beim Amtsgericht an Bedeutung, denn er:

  • ist ein offiziell anerkanntes Dokument
  • benennt alle berechtigten Erben samt ihrer jeweiligen Anteile
  • ermöglicht die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch

Mehrere Erben können sowohl einen gemeinsamen Erbschein beantragen als auch einen Teilerbschein, wenn nur eine Person ihren Anteil belegen möchte.

Innerhalb der Erbengemeinschaft bleiben alle Beteiligten so lange gemeinschaftliche Eigentümer, bis ein Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht die Auseinandersetzung feststellt. Bis dahin gilt: Sämtliche Entscheidungen über Selbstnutzung, Verkauf oder Vermietung müssen einvernehmlich getroffen werden. Hinzu kommt, dass Sie in einer Erbengemeinschaft für die Verbindlichkeiten Ihrer Miterben mithaften. Sammeln sich etwa Betriebskosten oder kommunale Gebühren an, die einzelne Erben nicht begleichen können, wenden sich die Gläubiger an die übrigen Mitglieder. Es ist daher klug, die Gemeinschaft möglichst bald aufzulösen – durch Auszahlung der Miterben, durch einen gemeinsamen Verkauf oder durch die einvernehmliche Vermietung an Dritte.

Gerade wenn ein Elternteil oder der Lebenspartner verstorben ist, entscheiden sich viele Hinterbliebene dafür, das geerbte Haus selbst zu beziehen. Diese Wahl will jedoch gut überlegt sein.

Die Eigennutzung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile bei der Erbschaftsteuer bringen, bindet Sie aber zugleich an zahlreiche Pflichten. Prüfen Sie deshalb genau, ob das Objekt Ihren Wohnvorstellungen und Zukunftsplänen auch noch in einigen Jahren entspricht. Die folgenden Punkte helfen Ihnen bei der Einschätzung:

  • Bietet das Haus ausreichend Raum, auch wenn die Familie später wächst?
  • Ist eine energetische Sanierung nötig, und welchen finanziellen Umfang hätte sie?
  • Mit welchen laufenden Betriebskosten müssen Sie Monat für Monat rechnen?
  • Welche Ausgaben entstehen für Umzug und Einrichtung?
  • Können Sie etwaige Miterben auszahlen, sofern Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind?

Hinweis: Übersteigt der Wert des geerbten Hauses den gesetzlichen Freibetrag, wird auf den darüber liegenden Anteil Erbschaftsteuer fällig. Welcher Freibetrag für Sie gilt, bestimmt Ihr Verwandtschaftsgrad zum Erblasser; für den Betrag oberhalb dieser Grenze greift der Steuersatz Ihrer jeweiligen Steuerklasse. Sprechen Sie uns gern auf die aktuell geltenden Werte und Regelungen an.

Nicht jedes geerbte Haus fügt sich in die eigenen Lebenspläne ein: Es ist zu klein oder zu groß, benötigt umfangreiche Sanierungen, oder Erbschaftsteuer und Unterhalt fallen zu hoch aus. In solchen Fällen kann sich der Verkauf oder die Vermietung stärker rentieren als die Selbstnutzung.

Vor allem Erben, die nicht auf einen sofortigen Verkaufserlös angewiesen sind, entscheiden sich häufig für die Vermietung, um damit laufende Erträge zu erzielen und Vermögen aufzubauen. Allerdings zieht auch die Vermietung eine Reihe von Verpflichtungen nach sich und will finanziell sauber durchgerechnet sein.

Achten Sie dabei unter anderem auf folgende Aspekte:

  • Die Mieteinnahmen sollten nicht nur Betriebs- und Verwaltungskosten decken, sondern auch eine Verzinsung des gebundenen Kapitals ermöglichen.
  • Für Probleme mit dem Haus oder dem Mietverhältnis sind Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte Verwaltung verantwortlich.
  • Modernisierungen, Neuvermietungen, Betriebskostenabrechnungen und weitere Aufgaben liegen in Ihrer Zuständigkeit.
  • Mieterhöhungen sind nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Fristen zulässig.

Für die meisten Erben erweist sich der Verkauf als der ertragreichere Weg – vorausgesetzt, das Haus ist nicht bereits vermietet, denn dann gelten besondere Rahmenbedingungen.

Viele geerbte Objekte sind älteren Baujahrs und müssten vor einer Weiternutzung zunächst aufwendig instand gesetzt werden. Zudem werden bezugsfreie Häuser in aller Regel höher bewertet als vermietete, und die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohneigentum lässt die erzielbaren Kaufpreise steigen, sodass beim Verkauf ansprechende Erlöse möglich sind. Wer zunächst vermietet und erst später verkauft, muss dagegen Abschläge einkalkulieren, weil die künftigen Eigentümer nicht frei über das Objekt verfügen können. Beachten Sie außerdem, dass beim Verkauf ein gültiger Energieausweis vorliegen muss, den wir bei Bedarf für Sie organisieren.

Ein verlässlicher Partner an Ihrer Seite

Damit Sie für Ihr geerbtes Haus eine Entscheidung treffen, mit der Sie heute wie in einigen Jahren gut leben, sollten Sie sich beide Optionen genau erläutern und mit belastbaren Zahlen gegenüberstellen lassen. Diese Aufgabe übernehmen wir auf Wunsch für Sie: Wir zeigen die Entwicklung der aktuellen Hauspreise, erklären, wie wir den Hauswert ermitteln, und schildern, wie ein Verkauf mit Makler bei uns konkret abläuft. Einen Überblick über alle Leistungen rund um den Hausverkauf stellen wir Ihnen ebenfalls bereit.

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch mit uns – persönlich, sachlich und auf Augenhöhe.

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Häufige Fragen zum geerbten Haus in Leverkusen

Soll ich ein geerbtes Haus in Leverkusen verkaufen, vermieten oder selbst bewohnen?

Die passende Entscheidung ergibt sich aus Lage und Zustand des Hauses, Ihrer persönlichen Lebenssituation und der finanziellen Belastung, die das Objekt mit sich bringt. Auch ein leer stehendes Haus verursacht fortlaufend Ausgaben für Grundsteuer, Versicherung, Heizung und Instandhaltung, weshalb sich eine zügige Klärung der Nutzungsfrage lohnt. AKZEPTA Immobilien ordnet für Sie alle drei Wege mit nachvollziehbaren Zahlen ein, bevor Sie sich festlegen.

In vielen Fällen hängen Erben emotional am Elternhaus, stoßen mit dem Unterhalt aber an ihre finanziellen Grenzen. Genau hier hilft ein sachliches Beratungsgespräch, das Verkauf, Vermietung und Eigennutzung nüchtern gegenüberstellt. Wir zeigen Ihnen die jeweiligen Erlös- und Kostenfolgen auf und begleiten Sie anschließend auf dem Weg, der zu Ihrer Lebensplanung in Leverkusen passt – ohne Druck und in Ihrem eigenen Tempo.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer beim Immobilienerbe in Leverkusen?

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und dem daraus abgeleiteten Freibetrag. Ehepartner verfügen über den höchsten Freibetrag, gefolgt von Kindern, Enkeln und entfernteren Verwandten; erst der darüber hinausgehende Anteil wird mit einem Satz zwischen sieben und dreißig Prozent belegt. Steuerlich relevant ist somit ausschließlich dieser Differenzbetrag, nicht der gesamte Immobilienwert.

Bei einem selbst genutzten Familienheim kann die Steuer sogar vollständig entfallen, sofern Sie das geerbte Haus über zehn Jahre selbst bewohnen. Weil sich hier oft erhebliche Beträge einsparen lassen, raten wir vor jeder Entscheidung zu einem Gespräch mit dem Steuerberater und einer belastbaren Marktwerteinschätzung. Auf Wunsch liefern wir die Bewertung Ihres Hauses in Leverkusen und stimmen den Zeitpunkt so ab, dass keine vermeidbare steuerliche Last entsteht.

Wie schnell lässt sich ein geerbtes Haus in Leverkusen verkaufen?

Vor dem Verkauf muss der Erbschein vorliegen, der Sie als rechtmäßigen Erben ausweist; bis das Nachlassgericht ihn ausstellt, vergehen üblicherweise vier bis acht Wochen. Erst danach lassen Sie sich im Grundbuch eintragen und dürfen wirksam über das Objekt verfügen. AKZEPTA Immobilien bereitet die Vermarktung bereits in dieser Wartezeit vor, sodass mit Erhalt des Erbscheins kein Tag ungenutzt verstreicht.

Liegt der Erbschein vor, verläuft der Verkauf wie bei jeder anderen Immobilie und beansprucht vom Erstgespräch bis zum Notartermin etwa vier bis sechs Monate. Bei einer Erbengemeinschaft kann sich der Ablauf verlängern, wenn erst eine gemeinsame Linie gefunden werden muss. Wir führen Sie ab Vorliegen des Erbscheins durch den gesamten Verkaufsprozess in Leverkusen und halten alle Beteiligten über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Was gilt bei einer Erbengemeinschaft in Leverkusen?

In einer Erbengemeinschaft gehört das Haus allen Miterben gemeinsam, sodass Verkauf, Vermietung oder Vermarktung nur einvernehmlich möglich sind. Eine einzelne Person kann ohne Zustimmung der übrigen Erben keine bindende Entscheidung treffen, was den Prozess ohne klare Absprachen leicht ins Stocken bringt. Ein früh beantragter Erbschein schafft dabei Klarheit über die jeweiligen Anteile.

Aus der Gemeinschaft führen im Kern drei Wege: die Auseinandersetzung durch Auszahlung einzelner Erben, der gemeinsame Verkauf an einen Dritten oder – als letztes Mittel – die Teilungsversteigerung, die meist mit einem Wertverlust von zehn bis dreißig Prozent einhergeht. Wir vermitteln erfahren zwischen den Beteiligten, moderieren auch festgefahrene Konstellationen und führen die Erbengemeinschaft in Leverkusen zu einer Lösung, die alle Seiten mittragen können.

Wann fällt Spekulationssteuer beim Erbimmobilien-Verkauf in Leverkusen an?

Für die Spekulationssteuer zählt das Erwerbsdatum des Erblassers, nicht der Zeitpunkt des Erbfalls – eine steuerliche Begünstigung, die viele Erben zunächst nicht kennen. Hatte der Erblasser das Haus bereits länger als zehn Jahre in seinem Besitz, bleibt der Verkauf für Sie steuerfrei, selbst wenn Sie unmittelbar nach dem Erbfall veräußern.

Lag der Erwerb durch den Erblasser weniger als zehn Jahre zurück, wird der anteilige Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Da die Fristberechnung im Einzelfall entscheidet, ob überhaupt eine Belastung anfällt, prüfen wir bei AKZEPTA Immobilien vor dem Verkauf gemeinsam mit Ihnen die Haltefristen und binden bei Bedarf Ihren Steuerberater ein. So planen Sie den Verkauf Ihres geerbten Hauses in Leverkusen mit einem realistischen Nettoerlös und ohne nachträgliche Forderungen.

Welche Unterlagen benötige ich für den Nachlassimmobilien-Verkauf in Leverkusen?

Über die üblichen Verkaufsunterlagen hinaus verlangt ein geerbtes Haus zusätzliche erbschaftsspezifische Nachweise. Dazu zählen der Erbschein des Nachlassgerichts, die Sterbeurkunde des Erblassers, ein vorhandenes Testament oder ein notarieller Erbvertrag, die Erbschaftsteuererklärung sowie ein aktueller Grundbuchauszug mit eingetragener Erbfolge. Gehört das Haus einer Erbengemeinschaft, kommen eine Auseinandersetzungsvereinbarung oder entsprechende Vollmachten hinzu.

Fehlen einzelne Dokumente, ist das kein Hindernis: Wir beschaffen die notwendigen Nachweise bei Nachlassgericht, Notar und Grundbuchamt und stimmen uns bei Bedarf direkt mit Ihrem Steuerberater ab. Auf diese Weise liegt das vollständige Unterlagenpaket rechtzeitig zum Vermarktungsstart bereit, Kaufinteressenten in Leverkusen erhalten von Beginn an verlässliche Auskünfte, und der Verkauf Ihres geerbten Hauses verzögert sich nicht durch nachträglich fehlende Papiere.

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